Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Missing Gear Solutions GmbH (nachfolgend: MGS) mit einem Kunden. Der Kunde erkennt diese mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung an.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, auch nicht in Teilen, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Angebotsunterlagen, Angebote, Verträge

2.1 Angebote der MGS sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt auch für Anlagen zu den Angeboten. Darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen und Muster gelten nur annähernd, es sei denn sie werden als verbindlich bezeichnet. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2 Zeichnungen, Muster, Kostenvoranschläge und andere Unterlagen (außer Prospekte) bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht bzw. nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung anderen zugänglich gemacht werden. Bei fernmündlicher oder elektronischer Bestellung ist eine schriftliche Auftragsbestätigung notwendig soweit nicht vertraglich anders bestimmt.

2.3 Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Vor dem Zustandekommen des Vertrages mündlich oder schriftlich abgegebene Erklärungen und getroffene Vereinbarungen sind nur Bestandteil des Vertrages, wenn sie im Vertrag vereinbart werden.

3. Preise, Liefer- und Leistungsbedingungen

3.1 Die Preisbildung erfolgt in Euro, sofern nicht anders angegeben. Es gelten die in den Bestell- bzw. Auftragsunterlagen bzw. vertraglich zwischen dem Kunde oder Auftraggeber und MGS vereinbarten Preise zuzüglich Mehrwertsteuer für die Dauer des Vertrages. Sind keine Preise vereinbart, so erfolgt die Preisbildung zu den am Tag der Lieferung oder Leistung in der MGS gültigen Preisen zuzüglich Mehrwertsteuer.

3.2 Preise für Lieferungen von Waren verstehen sich, wenn vertraglich nicht anders vereinbart wurde, ab Ladentür bzw. Haustür der MGS (ex works) ohne Aufstellung, Installation oder Inbetriebnahme beim Kunden. Preise verstehen sich bei Lieferung ohne spezielle Kosten für Verpackung. Preise für alle Lieferungen verstehen sich, falls vertraglich nicht anders vereinbart wurde, ohne Aufstellung, Installation oder Inbetriebnahme beim Kunden.

3.3 Konditionen  für die Anlieferung von Waren beim Kunden

3.3.1 Die Anlieferung muss mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart sein.

3.3.2 MGS bemüht sich um eine Terminvereinbarung zur Lieferung. Kommt diese nicht zustande, informiert MGS schriftlich den Zeitpunkt der Lieferung und liefert entsprechend.

3.3.3 Der Kunde hat für die Übernahme der Ware zu sorgen.

3.3.4 Falls vertraglich nicht anders vereinbart sind Teilmengenlieferungen durch MGS zulässig.

3.4 Konditionen für die Montage, Inbetriebnahme oder komplexe Systeminstallation (nachfolgend „Installation“ genannt)

3.4.1 Die Installation muss mit dem Auftraggeber ausdrücklich schriftlich vereinbart sein.
MGS bemüht sich um eine Terminvereinbarung nach gegebener Installationsbereitschaft seitens MGS. Kommt dies nicht zustande, informiert MGS den Auftraggeber schriftlich über die Installationsbereitschaft.

3.4.2 Kommt die Installationsleistung durch Verschulden des Auftraggebers nicht zustande, trägt der Auftraggeber alle MGS entstehenden Mehraufwendungen durch Verzögerung der Installation und nach Ablauf einer Frist von 6 Wochen die Gesamtkosten der in der Installation enthaltenen Warenkosten sowie 20% der geplanten Kosten für Installationsleistungen.

3.5 Konditionen für sonstige Leistungen

3.5.1 Für die Entwicklung von Software sind zwischen MGS und dem Auftraggeber Einzelverträge abzuschließen, in denen die Preise und Konditionen exakt zu fixieren sind.

3.5.2 Für Wartungs- und Serviceleistungen zwischen MGS und dem Auftraggeber sind Serviceverträge abzuschließen, in denen die Preise und Konditionen exakt zu fixieren sind.

3.5.3 Für spezielle Transportleistungen, die mit MGS schriftlich zu vereinbaren sind, gelten die zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Preise der MGS bzw. die Bedingungen des beauftragten Transportdienstleisters.

4. Lieferungen, Leistungen

4.1 Die von MGS in Bestell- und Auftragsbestätigungsunterlagen angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind als Termin verbindlich, können jedoch von MGS unterschritten werden (frühere Lieferung oder Leistung). Lieferzeiten bis zu 4 Wochen ohne Ankündigung gelten als marktüblich und begründen kein Rücktrittsrecht des Kunden.

4.2 Lieferungen oder Leistungen gelten als fristgemäß realisiert, wenn mit dem Kunden vereinbarte Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen nicht fristgemäß erfolgen bzw. zum Liefer- oder Leistungstermin keine Abnahmebereitschaft bzw. Leistungsbereitschaft/Montagefreiheit/Installationsfreiheit vorliegt.

4.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen MGS, die Lieferung oder Leistung um eine angemessene Nachfrist hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände gleich, die die Leistung bzw. Lieferung erschweren oder unmöglich machen, insbesondere auch derartige Ereignisse bei den Zulieferern der MGS. Der Kunde oder Auftraggeber kann von MGS eine Erklärung zum weiteren Vorgehen der MGS (Terminverschiebung, teilweiser oder gesamter Rücktritt vom Vertrag) verlangen. Erklärt sich MGS innerhalb von 8 Tagen nicht, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

4.4 Im Falle eines von MGS verschuldeten Lieferverzuges bzw. Leistungsrückstandes ist vom Kunden eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Kommt MGS in Liefer- und Leistungsverzug oder werden Lieferung oder Leistung unmöglich, so stehen dem Kunden daraus keine Ansprüche zu, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit MGS nicht im Vorsatz oder grob fahrlässig handelnd gesetzlich zwingend haften muss.

4.6 Verpackung, Versandart und Versandweg werden von MGS bestimmt, sofern nicht besondere Wünsche des Kunden vertraglich vereinbart sind. Mehrkosten aus solchen Forderungen des Kunden gehen zu Lasten des Kunden. Liefer- und Leistungspflichten der MGS ruhen, solange der Kunde mit seinen Pflichten im Verzug ist, ohne dass die Rechte der MGS aus dem Verzug des Kunden berührt werden. Mehrkosten für notwendige Ein- oder Zwischenlagerungen gehen zu Lasten des Kunden.

4.7 Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei Transportschäden ist vom Kunden – auch gegenüber dritten Transportführern – bei Warenempfang die Schadensaufnahme zu sichern. MGS ist innerhalb von 5 Tagen zu informieren. Nicht ordnungsgemäß festgestellte oder verspätet gemeldete Transportschäden werden von MGS nicht anerkannt.

4.8 Bei Stornierung von Verträgen sind von MGS bereits für den Auftrag beschaffte Waren vom Kunden zu übernehmen und in voller Höhe zu bezahlen, angefallene Leistungen in voller Höhe und vertraglich vereinbarte, aber noch ausstehende Leistungen, sind in Höhe von 50% des vereinbarten Leistungsumfanges vom Kunden zu bezahlen.

4.9 Wird vom Kunden eine bereits übernommene Ware und/oder Leistung nicht bezahlt und holt sich MGS aus diesem Grund sein Eigentum zurück, so hat der Kunde die Rückholung und die Kosten für alle anfallenden Leistungen, mindestens jedoch 20% des Wertes der Waren bzw. der Leistungen zu bezahlen. Zusätzlich fallen für gelieferte Waren pro Nutzungsmonat des ersten Nutzungsjahres ein Zwölftel des halben Warenwertes als Abnutzungsentschädigung an und sind vom Kunden zu bezahlen.

5. Datenerhalt bei Leistungen

5.1 Der Kunde ist verantwortlich, seine gespeicherten Daten vor Beginn und während der Leistungen der MGS so zu sichern, dass ein Wiederherstellen möglicherweise zerstörter Daten jederzeit möglich ist. Auf Anforderung ist dies MGS durch den Kunden vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich zu bestätigen. MGS übernimmt keine Haftung für möglicherweise entstehende Datenverluste.

6. Software, Urheberrechte, Lizenzrechte

6.1 Die Verpflichtung zur Wahrung der für Produkte geltenden Urheberrechte und Warenzeichenrechte Dritter geht mit dem Verkauf durch MGS auf den Kunden über.

6.2 Der Kunde erkennt mit der Unterzeichnung von Lizenzbelegen bzw. mit dem Öffnen versiegelter, verklebter oder verschweißter Softwareverpackungen bzw. dem Abruf von Lizenzen aus Online-Portalen der Hersteller die jeweiligen Lizenzbedingungen an.

6.3 Softwarelizenzen und geöffnete Softwarepakete sind von jeglicher Wandlung, vom Umtausch und von der Rücknahme durch MGS ausgeschlossen.

6.4 MGS leistet keine Gewähr für Fehler bei der Auswahl von Software, für vom Kunden selbst durchgeführte Installationen oder für das Zusammenwirken der gelieferten Software mit vom Kunden – und nicht von MGS gelieferten Hard- und Software-Komponenten. Ausnahmen sind schriftlich im Auftrag oder Vertrag zu fixieren.

7. Gefahrübergang

7.1 Die Gefahr geht mit Absenden der Ware ab MGS bzw. bei Direktversand ab Herstellerwerk bei Absenden von diesem auf den Kunden über.

7.2 Verzögert sich durch Verschulden des Kunden der Versand oder der Installationsbeginn, so geht ab dem Zeitpunkt der Liefer- und Installationsbereitschaft die Gefahr für die zu liefernde oder zu installierende Ware auf den Kunden über.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 MGS erstellt für jede Zahlungsforderung eine prüfbare Rechnung, die die Leistungen im Einzelnen benennt und den steuerlichen Vorgaben entspricht. Sind vertraglich keine anderen Vereinbarungen getroffen, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 7 Tage netto, ohne Skonto. Bei einer Meinungsverschiedenheit ist der unstreitige Teilbetrag auszuzahlen.

8.2 MGS darf ohne Begründung im Einzelfalle Vorauszahlungen bis zu 50% des Nettowertes fordern.

8.3 Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so können durch MGS Zinsen in Höhe von 5% (Verbraucher), bzw. 8% (Unternehmer) über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet werden, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung oder Information an den Kunden bedarf.

8.4 Das Zurückhalten von Zahlungen oder das Aufrechnen mit Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft, sofern die Gegenforderungen nicht unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

8.5 Alle Forderungen der MGS werden unabhängig von der Laufzeit akzeptiert und sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Umstände bekannt werden, die nach Ansicht der MGS geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. MGS ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen (auch Serviceleistungen und Leistungen zur Garantie) nur gegen Vorauszahlungen/Sicherheit auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. MGS kann außerdem die Weiterveräußerung bereits gelieferter Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzers an der gelieferten Ware auf Kosten des Kunden verlangen. Der Kunde ermächtigt MGS schon zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bzw. des Vertragsabschlusses, in den genannten Fällen seine Räume zu betreten und die gelieferten Waren gegebenenfalls wegzunehmen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Alle gelieferten Waren und körperlich manifeste Leistungen bleiben Eigentum der MGS (Vorbehaltsware), bis sämtliche Forderungen an den Kunden, die der MGS gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen, erfüllt sind. Dies gilt insbesondere auch, wenn im Garantiezeitraum der gelieferten Waren oder der vollbrachten Leistungen Mängel an diesen auftreten.

9.2 Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware sofort als widerrufen, wenn über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder die Liquidation eingeleitet ist.

9.3 Mit der vollständigen Bezahlung der Vorbehaltsware geht das Eigentum an der Sache ohne weiteres an den Kunden über.

9.4 Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung der Eigentums- der Forderungsrechte der MGS durch Dritte hat der Kunde MGS unverzüglich unter Übergabe entsprechender Unterlagen (Pfändungsprotokolle) zu informieren und seinerseits alles zu tun, um die Rechte der MGS zu wahren.

9.5 Vertreter der MGS sind jederzeit berechtigt, Räume des Kunden zu betreten, um Vorbehaltsware wegzuschaffen, abzusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat der Kunde alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege herauszugeben.

9.6 Das Geltendmachen und das Durchsetzen des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag durch MGS. Das Recht des Kunden auf Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus einem Vertrag nach Ziffer 8 nicht erfüllt. MGS ist dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und – unbeschadet der Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen des Kunden gegenüber MGS – in geeigneter Weise zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug der Kosten dem Kunden oder Auftraggeber auf seine Verbindlichkeiten angerechnet und gegebenenfalls gutgeschrieben bzw. überwiesen,

10. Gewährleistung

10.1 MGS haftet für Mängel an der gelieferten Ware bzw. der vollzogenen Leistung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, unter Ausschluss weiterer Ansprüche in der nachfolgend angegebenen Weise. Handelsübliche Abweichungen sind den Lieferanten der MGS vorbehalten und stellen keine Mängel dar. Handelsüblich sind Mängel bzw. Fehler in der Software, mit denen nach dem Stand der Technik gerechnet werden muss.

10.2 Mängelbehaftete Leistungen werden nachgebessert. Die Frist zur Nachbesserung verlängert den unter 10.4. genannten Zeitraum von 6 Monaten nicht.

10.3 Mängelbehaftete Waren oder Teile solcher Waren werden nach Ermessen der MGS nachgebessert oder neu geliefert (Austausch). Erfüllungsort der Mängelbeseitigung sind die Räume der MGS. Andere Erfüllungsorte können vertraglich vereinbart werden. Dadurch bedingte Mehrkosten trägt der Kunde. Kosten des An- und Abtransportes für Waren zu/von MGS trägt der Kunde.

10.4 Der Haftungszeitraum der MGS beträgt 6 Monate ab Leistungszeitraum bzw. Gefahrenübergang, die Ursache muss bei Waren zeitlich vor dem Gefahrenübergang liegen und insbesondere aus fehlender Bauart, schlechten Baustoffen oder mangelhafter Ausführung resultieren. Bei Gewährung einer über die gesetzliche Frist von 6 Monaten hinausgehenden verlängerten Gewährleistungsfrist beschränkt sich diese auf die kostenlose Bereitstellung eines gleichwertigen Teiles.

10.5 Die Feststellung offensichtlicher Mängel nach 9.1. ist MGS innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzung, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

10.6 Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der MGS über, sie sind auf Verlangen zurückzusenden.

10.7 Für Mängel aus ungeeigneter oder nicht sachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte oder nachlässiger Behandlung wird durch MGS keine Gewähr übernommen.

10.8 Der Kunde hat MGS für notwendige Begutachtungen und Vornahme von Nachbesserungen bzw. den Austausch von Waren angemessene Zeit und Gelegenheit, insbesondere Zutritt nach Anmeldung zu geben. Verweigert der Kunde dies, ist MGS von der Mängelhaftung befreit.

10.9 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn es MGS nicht gelingt, nach einer angemessen gestellten Nachfrist anerkannte Mängel zu beseitigen bzw. diese Frist bemühungslos verstreicht. Das gilt auch bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder bei Unvermögen zur Ersatzlieferung durch MGS.

10.10 Weitere Ansprüche gegen MGS und seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Verluste aus Schäden, die nicht Gegenstand der Leistung oder der Ware selbst sind. Das gilt nicht, sofern MGS vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt und daraus zwingend haften muss.

10.11 MGS haftet nicht für Folgeschäden, welche durch die Anwendung der gelieferten, installierten oder gewarteten Hardware, Software oder Systemen beim Käufer oder Auftraggeber entstehen.

10.12 MGS haftet nicht für Schäden an Daten und jegliche daraus resultierenden Folgeschäden, die während seiner Leistungen an Daten des Auftraggebers entstehen, sofern diese nicht durch vorsätzliche Maßnahmen mit dem Ziel der Datenverfälschung oder Datenzerstörung verursacht werden.

11. Geheimhaltung / Datenschutz

11.1 Der Kunde wird hiermit gem. § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie gem. § 3 Abs. 5 des Teledienstdatenschutzgesetzes darüber unterrichtet, dass MGS seine Anschrift und weitere zur Kundenbetreuung wesentliche Daten in maschinell lesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

11.2 Soweit sich MGS Dritter zur Erbringung von Leistungen bedient, ist MGS berechtigt, die Kundendaten offen zu legen, wenn dies für die Sicherstellung des Betriebes erforderlich ist.

11.3 MGS steht dafür ein, dass alle Personen, die von MGS mit der Abwicklung des Vertrages betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften kennen und beachten.

12. Sonstige Bedingungen

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Essen. Der Kunde kann durch MGS auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.

12.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Kunde und MGS gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.3 Die Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.